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Energie & Klima

Stromerzeugung am Höllbach – ein langwieriges Verfahren

Peter Streck: fasst das Verfahren zusammen:  (Download)

Der Höll- oder Wildbach fließt in einem engen Tal des bayerischen Vorwaldes im nordöstlichen Landkreis Regensburg. Er mündet als Flüßchen Wiesent in der Gmünder Au, einer Altwasserschleife bei Wörth an der Donau. Das Tal ist zum Teil angefüllt mit riesigen Granitblöcken; dieser urtümliche Bereich des Tals bekam von der Bevölkerung den Namen „Hölle“. Er wurde 1950 unter Naturschutz gestellt, ein etwa 10 km Abschnitt des Höllbachs 2004 als FFH-Gebiet an die EU gemeldet.

Heute ist von der Urtümlichkeit allerdings nur noch wenig übrig. Für die Nutzung der Wasserkraft zur Stromerzeugung hat das Familienunternehmen Heider dem Höllbach seit 1917 immer mehr Wasser entnommen, so daß vom Altbach kaum mehr als ein Rinnsal übrig blieb. Die letzten wasserrechtlichen Genehmigungen für die Kraftwerke II und III der Kraftwerkskette im Höllbachtal waren nach 30 Jahren am 01.12.1989 bzw. am 01.01.1992 ausgelaufen. Für das Kraftwerk I sollte nach Auffassung des Betreibers und auch des Landratsamtes eine unbefristete Betriebsgenehmigung gelten, obwohl das Wasserrecht solche „immerwährenden“ Genehmigungen eigentlich nicht kennt. Ebenso sollte eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Bayerischen Innenministeriums vom 19.08.1968 für Eingriffe in das Naturschutzgebiet „Hölle“ von ewiger Dauer sein.

Die Höllbachkraftwerke Rupert Heider KG hatten Antrag auf Wiedergenehmigung der wasserrechtlichen Nutzung des Höllbachs zur Stromerzeugung gestellt, doch dauerte es bis zum 22.09.2000, ehe die dafür erforderlichen Unterlagen eine öffentliche Auslegung erlaubten. Die Kreisgruppe Regensburg des Bund Naturschutz in Bayern e.V. hatte hierzu mit Schreiben vom 16.10.2000 Stellung genommen. Das Verfahren wurde jedoch wieder angehalten, weil die Antragsunterlagen noch einmal überarbeitet und ergänzt werden mußten. Eine erneute öffentliche Bekanntmachung des Antrages erfolgte dann am 12.11.2004, zu dem die Kreisgruppe Regensburg am 01.02.2005 nochmals eine ausführliche Stellungnahme abgab.

Die Einwände gegen die vorgesehene Genehmigung betrafen insbesondere das Naturschutzgebiet (NSG) „Hölle“, erstreckten sich aber auch auf das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH) „Höll-bach-Wildbachtal“ von Postfelden bis Neumühle. Es waren vor allem:

  • Die zu geringen Restwassermengen für den Altbach, die zu einer weiteren Verschlechterung des ökologischen Zustands des Höllbachtals führen werden;
  • die fehlende Durchgängigkeit des Höllbachs für Fische, die mindestens von der Mündung bis oberhalb des Stauweihers Fahnmühle ermöglicht werden sollte;
  • die schlechte Wasserqualität, die aufgrund der geringen Restwassermengen, fehlender Umgehungsgerinne sowie durch den Aufstau des durch die Landwirtschaft belasteten Gewässers in den Talsperren Rettenbach und Postfelden sowie in den Stauweihern nach den Kraftwerken zustande kommt;

die unzureichenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nicht geeignet sind, die ökologischen Verschlechterungen auszugleichen und sogar zum größten Teil außerhalb des Eingriffsraums durchgeführt werden sollten
Nach dem Erörterungstermin am 22.06.2005, in dem eigentlich alle Seiten an ihren Positionen festhielten, erließ das Landratsamt Regensburg am 25.02.2008, also 17 bzw. 18 Jahre nach Auslaufen der alten Genehmigung, einen wasserrechtlichen Bescheid, der den Höllbachkraftwerken den weiteren Betrieb für die nächsten 30 Jahre gestattete. In dieser Zeit seit Auslaufen der Genehmigungen war der Betrieb von den Aufsichtsbehörden ohne rechtsgültige Genehmigung geduldet worden. Der Bund Naturschutz mußte nun innerhalb von vier Wochen feststellen, ob seinen Bedenken ausreichend Rechnung getragen worden war oder ob er wegen zu großer ökologischer Mängel dagegen Klage erheben wollte. Er entschied sich für die Klage, die in seinem Auftrag von Rechtsanwalt Dr. Bernd Söhnlein am 04.04.2008 eingereicht und am 12.06.2008 ausführlich begründet wurde. 

Die Klage wurde am 19.01.2009 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Regensburg verhandelt. Die 8. Kammer des VG Regensburg gab der Klage in vollem Umfang statt und hob den Bescheid des Landratsamtes auf. Zur Überraschung der Beteiligten und der Zuhörer ging das Gericht nicht auf die inhaltlichen Argumente ein, sondern hielt schon aus einem formalen Grund den Bescheid für fehlerhaft. Der Bescheid wurde nämlich nicht dem damaligen Eigentümer der Höllbachkraftwerke Fritz Heider (Vater), sondern dem Prokuristen Rupert Heider (Sohn) zugestellt. Nach Auffassung des Gerichts war es unklar für welche der drei Teilfirmenfirmen des Familienunternehmens der Sohn gehandelt hatte. Da die wasserrechtliche Bewilligung auch Auswirkungen auf die Rechte Dritter hat (multipolare Rechtswirkung), muß aber die Identifizierbarkeit des Unternehmers gewährleistet sein. 

Im schriftlichen Urteil wurde allerdings dann auch ausführlich abgehandelt, daß dem Bund Naturschutz sowohl für das NSG „Hölle“ als auch für das FFH-Gebiet „Höllbach- und Wildbachtal“ ein Klagerecht einzuräumen war und daß im Rahmen der Neukonzessionierung eigentlich ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Gericht stellte auch fest, daß die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 19.08.1968, die das damals zuständige Innenministerium ohne Befristung erteilt hatte, zusammen mit der wasserrechtlichen Bewilligung am 31.12.1991 erloschen war. Damit wäre aber eine neue Ausnahmegenehmigung für das NSG „Hölle“ erforderlich gewesen; eine solche Genehmigung fehlte.

Gegen dieses Urteil beantragte am 06.05.2009 sowohl das Landratsamt Regensburg, als auch der Beigeladene, die Fa. Höllbach-Kraftwerke Rupert Heider KG, Revision bei Bayerischen Verwaltungsgerichtshof  (VGH) in München. Dem Antrag wurde mit  Beschluß des VGH vom 01.09. 2009 stattgegeben. Der 22. Senat sah folgende Gründe für die Zulassung der Revision:

  • die Zulassung der Verbandsklage ist problematisch,
  • die Zustellung des Bescheids vom 25.02.2008 erfolgte an das richtige Unternehmen,
  • die Richtigkeit des Urteils aus anderen Gründen ist nicht ohne weiteres ersichtlich.

Am Rande der VG-Verhandlung am 19.01.2008 hatte Herr Rupert Heider ein Gespräch über Vergleichsmöglichkeiten vorgeschlagen. Er selbst war allerdings vorher einem Versuch des Bund Naturschutz, in einem Gespräch am 24.3.2006 im Landratsamt Regensburg zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen, ferngeblieben. Die Möglichkeit, zu einem Vergleich zu kommen, wurde in weiteren Kontakten ausgelotet. Grundbedingung für den Bund Naturschutz war dabei, daß zuvor ein ökologisches Gutachten unter der Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) und der landschaftspflegerischen Ausgleichsplanung erstellt wird. 

Am 19.07.2011 hat Herr Heider in einer Gesprächsrunde mit Vertretern des Landratsamtes und des Bundes Naturschutz sein Angebot zur Finanzierung eines solchen Gutachtens wieder zurückgenommen und stattdessen pauschal 20 % mehr Restwasser angeboten. Um eine Entscheidung auf einer naturschutzfachlichen Grundlage zu treffen, hat der Bund Naturschutz auf seine eigenen Kosten ein Kurzgutachten hierzu in Auftrag gegeben. Dipl.Ing Georg Kestel kam in seinen „Naturschutzfachlichen Einschätzungen des geplanten Restwasserregimes im Rahmen der Nutzung des Höllbaches zur Energieerzeugung“ zu dem Schluß, daß dieses Angebot von 20 % mehr Restwasser für den Abschnitt des NSG „Hölle“ die ökologische Situation kaum verbessern wird (+ 22 L/s im Sommer, + 16 L/s im Winter). Den Beteiligten hatte deswegen der Bund Naturschutz am 04.10.2010 mitgeteilt, daß er einem Vergleich auf dieser Basis nicht näher treten kann.

Parallel zu dem Vergleichsversuch hatte Mitte November 2010 die Berichterstatterin des 22. Senates, Frau Koch, von sich aus bei Kläger und Beklagten angeregt, ein Mediationsverfahren unter Vorsitz eines Richters eines anderen Senates durchzuführen, um zu einer Einigung zu kommen. Nach Diskussion mit allen Ebenen im Bund Naturschutz hat unser Anwalt Dr. Bernd Söhnlein mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf den mißlungenen Vergleichsversuch diesen Vorschlag am 24.10.2011 abgelehnt und um ein Zwischenurteil gebeten, um zumindest die Frage der Klagebefugnis des Bund Naturschutz abzuklären. Wäre nach Ansicht des VGH diese nicht gegeben, würde sich eine inhaltliche Argumentation erübrigen und der Aufwand wäre geringer.

Daraufhin hatte der VGH mit Schreiben vom 23.11.2011 einen Verhandlungstermin auf Freitag, den 20. Januar 2012 angesetzt. Schon im Vorfeld der Verhandlung wurde klar, daß der 22. Senat versuchen wollte, doch noch einen Vergleich zu erreichen, wenn auch diesmal unter seiner Verhandlungsführung. So hat der Vorsitzende zwei Tage vor dem Termin beide Parteien gebeten, sich vor der Verhandlung über die eigenen Mindestanforderungen Klarheit zu verschaffen, damit für Vergleichsgespräche keine Zeit verloren geht, falls das Gericht die Klagebefugnis des Bund Naturschutz bejahen sollte. 

Am 20.01.2012 sind wir mit 14 Unterstützern aus Regensburg um 7.47 Uhr zur Verhandlung nach München gefahren, die mit einer Stunde Mittagspause von 10 Uhr bis 19 Uhr dauerte. Die Regensburger Abordnung war ebenso erstaunt wie die Richter des 22. Senates, daß der Sitzungssaal für etwa 50 Personen schon fast besetzt war, so daß zusätzliche Stühle hereingetragen werden mußten. Das Interesse für den Zustand der „Hölle“ in den nächsten 30 Jahren der Genehmigung war sicher auch durch die gute Berichterstattung in der Presse (u.a. Süddeutsche Zeitung) geweckt worden, wofür sich der Bund Naturschutz sehr bedankt. 

Der Vorsitzende des 22. Senates, Herr Dr. Schenk, steuerte ruhig und väterlich auf einen Vergleich zu. Mit Zustimmung der Beteiligten beschränkte er aus „prozeßökonomischen“ Gründen den Prozeßstoff auf den Bereich des Naturschutzgebietes „Hölle“; da er hier die Chancen für den Naturschutz höher einschätzte als in anderen Bereichen. Nach fast drei Stunden Verhandlung ließ das Gericht erkennen, daß es eine Entscheidung für die Klagebefugnis des Bund Naturschutz treffen würde. Da damit eine weitere Argumentation gegen die Klagebefugnis aussichtslos erschien, machten der Beigeladene Rupert Heider und sein Rechtsanwalt Dr. Klaus-R. Luckow kurz vor der Mittagspause dann folgendes Vergleichsangebot:

  • Erhöhung der Restwassermenge im NSG „Hölle“ von 110 L/s auf 180 L/s (an Wochenenden auf 200 L/s) im Sommer und von 80 L/s auf 160 L/s im Winter;
  • Einrichtung eines Meßpegels, Registrierung der Abflußwerte des Höllbachsystem und eventuelle Anpassung der Mindestabflußwerte nach 10 Jahren;
  • Verdoppelung des Wasservolumens für die Spülungen zur Simulierung von kleinen Hochwässern, wobei die Art der Spülungen nach einer Erprobungsphase von zwei Jahren endgültig festgelegt werden soll.

Ferner wurde eine Landschaftspflegemaßnahme angeboten, um den Fichtenaufwuchs zurückzudrängen und dem schützenswerten Erlen-Lindenwald mehr Entwicklungsmöglichkeit zu bieten. 

Nach der Mittagspause stimmten alle Beteiligten dem Vergleichsangebot im Prinzip zu, über Einzelheiten wurde noch bis 17 Uhr diskutiert und das Ergebnis in einem unwiderruflichen Vergleich im Protokoll festgehalten, die Gerichtskosten wurden den Beteiligten zu je einem Drittel auferlegt. Auf Antrag des Bund Naturschutz wurde weiterhin der Streitwert von 50.000 auf 15.000 EUR reduziert, was auch die Gerichtskosten über die zwei Instanzen erniedrigt. Die Gesamtkosten für diese Klage werden für den Bund Naturschutz knapp 10.000 EUR betragen, sie bleiben damit im Rahmen des Betrages, den die Kreisgruppe Regensburg dafür einkalkuliert hatte, der aber noch nicht ganz gedeckt ist. Falls Sie uns hier noch unterstützen wollen, können Sie eine Spende auf folgendes Konto überweisen: Bund Naturschutz KG Rgbg. Kto.Nr. 250 795 Sparkasse Regensburg (BLZ 750 500 00), Stichwort: Spende Höllbach-Klage

Von 17.20 Uhr bis 19.00 Uhr wurde dann die Verhandlung mit der Klage des Eigentümers der Höllmühle, Dr. Eberhard Klein, fortgesetzt. Diese Klage konnte sich nach Ansicht des Gerichts nur auf private Eigentumsrechte stützen, hier auf die Gefährdung seines Anwesens durch eine mangelhafte Standsicherheit der Stauanlagen. Einen allgemeinen Anspruch auf die Verbesserung der Wassergüte hätte er nicht. Nachdem aber durch Gutachten belegt wäre, daß die festgesetzten Maßnahmen die Sicherheit erhöhen würden, entfiele auch dieser Grund. Das Landratsamt Regensburg erklärte sich jedoch bereit, die Frage der Wassergüte an einem „Runden Tisch“ zu erörtern und Lösungen zu suchen. Daraufhin nahm Rechtsanwalt Dr. Söhnlein nach Rücksprache mit Dr. Klein die Klage zurück. Um 19.00 wurde die Verhandlung beendet, die Regensburger Unterstützer/innen erreichten den Zug um 19.44 Uhr und waren um 21.15 wieder zu Hause.

Der Kompromiss um das Höllbachtal - Zusammenfassung des Rechtsanwaltes

Der Kompromiss um das Höllbachtal   (Download)

  1. Ausgangssituation 
    Der Bund Naturschutz hatte gegen einen im Jahr 2008 erlassenen Bescheid des Landratsamtes Regensburg geklagt, mit dem der Firma Heider die Nutzung des Fließgewässersystems Höllbach zum Zweck der Stromerzeugung aus Wasserkraft genehmigt wurde. 
    Vereinsklagen sind nach deutschem Recht nur in sehr engen Grenzen zulässig. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sind diese Grenzen zuletzt zwar erweitert worden. Im vorliegenden Fall war aber sehr fraglich, ob eine umfassende gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheids zulässig war. 
    Vielmehr musste der Bund Naturschutz davon ausgehen, dass seine Vereinsklage nur auf das Klagerecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz gestützt werden kann. Klagebefugt ist ein Naturschutzverband danach, wenn eine Behörde für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Befreiung von den Verboten zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder eines FFH-Gebietes erteilt. 
    Gegenstand der Klage war demnach ausschließlich die Entscheidung des Landratsamtes Regensburg, ob die erteilte Genehmigung mit der Naturschutzgebietsverordnung und dem gesetzlichen Verschlechterungsverbot für FFH-Gebiete vereinbar ist. Bei einem Erfolg der Klage hätte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg in Bezug auf diese Entscheidungen bestätigt. Das wasserrechtliche Verfahren hätte dann hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Entscheidungen wiederholt werden müsse. Das Gericht darf selbst keine Restwassermengen festsetzen. Aufgrund des Abwägungsspielraums der Behörde hätte das Ergebnis dieser Abwägung nicht von vorneherein festgestanden. 
  2. Die Position des Verwaltungsgerichtshofes 
    In der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof angedeutet, wie er über die Klage des Bund Naturschutz voraussichtlich entschieden hätte. In Bezug auf das Naturschutzgebiet "Hölle" hätte der Verwaltungsgerichtshof wahrscheinlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides bestätigt. In Bezug auf das FFH-Gebiet kam es hingegen für die Klagebefugnis auf die Frage an, welcher Zeitpunkt als Termin der AntragsteIlung seitens der Firma Heider maßgebend war. Eine eindeutige Tendenz des Gerichts zu dieser Frage war nicht zu erkennen. Ob der Bescheides hinsichtlich des Verschlechterungsverbotes für das FFH-Gebiet Bestand haben würde oder nicht, war deshalb unsicher.
  3. Der Inhalt des Vergleiches 
    Kernstück des Vergleichs ist eine annähernde Verdoppelung der Restwassermenge für den Höllbach ab dem Speicher Poststellen, nämlich von 80 auf 160 L/s in den Wintermonaten (1.10. - 28.129.2.) und von 110 auf 180 L/s in den Sommermonaten (1.3. - 30.9.), wobei in den Sommermonaten an Samstagen und Sonntagen jeweils von 8.00 bis 18:00 Uhr die Restwassermenge auf 200 L/s erhöht wird. 
    Außerdem sollen die bereits im Bescheid vom 24.10.1969 festgesetzten Spülungen des Höllbachs ab dem Speicher Postfelden auf das doppelte Volumen erhöht werden. Zeitpunkt, Anzahl, Dauer und Durchführung der Spülungen sollen in einer zweijährigen Probephase optimiert werden. In dieser Probephase wird der Bund Naturschutz beteiligt und es wird die Wirksamkeit der Spülungen durch Untersuchungen des Sedimentes, der Schwebstoffe und des Makrozoobenthos geprüft. Die für den Höllbach günstigste Variante wird nach der Probephase verbindlich durch das Landratsamt festgesetzt. 
    Weiterhin wird an hand einer zehnjährigen Messreihe, die ab 2012 beginnt, geprüft, ob der Abfluss des Höllbachs tatsächlich mit dem Abfluss des Otterbaches vergleichbar ist. Gegebenenfalls werden die vereinbarten Restwassermengen entsprechend angepasst. 
  4. Fazit 
    Sicherlich konnten nicht alle Forderungen des Bund Naturschutz durchgesetzt werden. Da ein Vergleich auch vollstreckbar sein muss, hätten detaillierte Regelungen zur Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers oder zur Verbesserung der Gewässerqualität ohnehin nicht in einem Vergleich geregelt werden können. 
    Hinsichtlich der Schlüsselfaktoren für das Ökosystem im Naturschutzgebiet hat der Bund Naturschutz aber deutliche Fortschritte erreicht, die weit über das hinausgehen, was während des wasserrechtlichen Verfahrens oder bei außergerichtlichen Gesprächen von der Firma Heider angeboten worden war. 
    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine teilweise Wiederholung des wasserrechtlichen Verfahrens voraussichtlich mehrere Jahre gedauert hätte. Es ist äußerst fraglich, ob das Landratsamt während dieser Phase den Betrieb der Wasserkraftwerke untersagt hätte. Entsprechende Bescheide wären von der Firma Haider sicherlich angefochten worden. Ob die Restwassermenge dann höher gewesen wäre als jetzt vereinbart, ist zweifelhaft, zumal ein naturschutzrechtlicher Bescheid aus dem Jahr 1959 bereits in etwa die gleichen Restwassermengen als verträglich für das Naturschutzgebiet erachtet hatte. 
    Immerhin hat das Landratsamt im Rahmen des Parallelverfahrens eines Privatklägers verbindlich zu Protokoll gegeben, dass in Kürze ein "Runder Tisch" zur Thematik der Gewässergüte im Fließgewässersystem des Höllbachs, insbesondere zur Lösung der Blaualgenbelastung, stattfinden soll. 
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit dem Vergleich gleichzeitig die Bestandskraft des wasserrechtlichen Bescheides eingetreten ist. In diesem Bescheid sind - dies darf man nicht vergessen - zahlreiche Auflagen enthalten, die nun von der Firma Heider umgesetzt werden müssen, insbesondere die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen, durch die das Abflussregime und die Restwassermengen ständig überwacht werden müssen. 

(Im Auftrag der Kreisgruppe Regensburg des Bund Naturschutz zusammengestellt von RA Dr. Bernd Söhnlein)

Kommentar des BN zum Urteil des VG Regensburg vom 19.1.2009

Aufhebung des Bescheids für die Höllbach-Kraftwerke Rupert Heider

Auch wenn die Argumente des Naturschutzes in der Verhandlung am 19.1.2009 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg nicht zum Zuge kamen, begrüßt die Kreisgruppe Regensburg des Bund Naturschutz das Urteil. Der Bescheid vom 25.2.2008 wurde wegen eines Formfehlers des Landratsamtes Regensburg vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Die Aufhebung eröffnet die Möglichkeit, das wasserrechtliche Verfahren zu den heute gültigen rechtlichen Bestimmungen noch einmal durchzuführen, sofern das Urteil in einem möglichen Berufungsverfahren bestätigt wird. Damit entfallen einige Übergangsbestimmungen, welche die Gültigkeit der naturschutzfachlichen Argumente bisher eingeschränkt haben (Bundesnaturschutzgesetz, FFH-Richtlinie, Wasser-Rahmen-Richtlinie).

Es ist allerdings merkwürdig, wenn eine Behörde nicht darauf achtet, für welche der drei Firmen des Heider-Imperiums das Verfahren hätte durchgeführt werden müssen – und das 18 Jahre lang. So lange, nämlich von 1990 bis 2008, hat das Genehmigungsverfahren zum Weiterbetrieb der Höllbachkraftwerke Rupert Heider gedauert. Während des Verfahrens konnten die Höllbachkraftwerke auch ohne erteilten Genehmigungsbescheid nicht nur wie bisher, sondern sogar in erhöhtem Maße Strom produzieren. So wird es vermutlich auch bis zu einem neuen Bescheid weitergehen.

Bei einem wasserrechtlichen Verfahren scheinen lange Zeiten nicht ungewöhnlich zu sein. So wurde zum ersten Mal 1958 im Bescheid für das Kraftwerk 1 der Höllbachkraftwerke eine behördliche Auflage festgelegt und seitdem immer wieder angemahnt und auch neu festgesetzt. Die Behörden haben es dann aber 50 Jahre lang nicht fertig gebracht, daß die als Auflage angeordnete „selbstschreibende Pegelmeßanlage“, mit der man die Durchflußmenge des Wassers kontrollieren kann, von der Firma Heider auch eingebaut wurde.

Der Konflikt im Höllbachtal zwischen Naturschutz und Stromerzeugung geht schon sehr viel weiter zurück. Immer wenn durch weiteren Ausbau der Elektrizitätsanlagen dem Höllbach noch mehr Wasser entzogen wurde, war die Öffentlichkeit alarmiert. Das war so Ende der 50er Jahre oder auch Ende der 60er Jahre, als der erste amtliche Naturschützer des Freistaates, der Leiter der Bayerischen Landesstelle für Naturschutz Prof. Dr. Otto Kraus sich vehement, aber leider vergeblich für das Naturschutzgebiet „Hölle“ eingesetzt hatte. Nach seinen Worten bilden hier „Wasser, Fels und Vegetation einen einzigartigen Dreiklang“.

Es besteht nunmehr die Chance, daß in einem neuen Verfahren die Belange des Naturschutzes besser berücksichtigt werden. Selbst das Landratsamt Regensburg hatte in seinem Bescheid vom 25.2.2008 geschrieben, daß ein solches Projekt „unter den heutigen gesetzlichen Voraussetzungen sicherlich nicht mehr (so) genehmigungsfähig“ wäre, doch habe man hier die „Vorgabe (Reg.d.Opf. und StMLU)“ gehabt, den wirtschaftlichen Interessen mehr Gewicht einzuräumen. Künftig sollte jedoch festgelegt werden, daß die Höllbachkraftwerke Rupert Heider von ihrem Effizienzgewinn, den sie durch leistungsfähigere Rohrleitungen sowie durch bessere und größere Turbinen bzw. Generatoren zweifellos in den letzten Jahren erreicht haben, einen Teil an den Bach in Form von höheren Restwassermengen wieder zurückgeben, zumal das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wesentliche ökologische Verbesserungen bei der Wiedergehmigung von Wasserkraftanlagen vorschreibt.

(Dr. Peter Streck, 1. Vorsitzender der Kreisgruppe Regensburg, Bund Naturschutz in Bayern.e.V.)

 

Verwaltungsgericht gibt BN in Sachen Höllbach Recht

Die 8. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg hat nach der  mündlichen Verhandlung am 19.01.2009 der Klage des Bund Naturschutz in Bayern e.V. in vollem Umfang stattgegeben, die dieser gegen den Bescheid des Landratsamtes Regensburg vom 25.2.2008 erhoben hatte.
In dem aufgehobenen Bescheid war der Firma Höllbachkraftwerke Rupert Heider für weitere 30 Jahre eine wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung des Höllbachs zur Erzeugung elektrischer Energie erteilt worden. Das Gericht erachtete den Bescheid schon deshalb für fehlerhaft, weil die Rechtsperson, der das Nutzungsrecht durch den Bescheid zugesprochen werden soll, nicht existent ist. Das Familienunternehmen Heider, seit 1995 eine Kommanditgesellschaft, hat in den vergangenen Jahrzehnten seine gesellschaftsrechtliche Form mehrfach gewandelt, ohne dies im wasserrechtlichen Verfahren gegenüber der Behörde kund zu tun. Dazu wäre es aber auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen. Da eine wasserrechtliche Bewilligung auch Auswirkungen auf Rechte Dritter hat, haben diese nach Auffassung des Gerichts Anspruch auf eine eindeutige  Identifizierbarkeit des ein Wasserrecht beanspruchenden Unternehmers. Dies gilt sowohl im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren als auch für den Bescheid, der dem Unternehmer das begehrte Recht einräumt. Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Landratsamtes Regensburg vom 25.2.2008 nach Auffassung des Gerichts nicht. Der unterlegene Freistaat Bayern und die Firma Heider haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung zu beantragen (Az. RO 8 K 08.612 und RO 8 K 08.651).

Auszug aus einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg


Einen ausführlichen Artikel zu der Verhandlung finden Sie auf Regensburg Digital